Die Strafbefugnis der Staatsanwaltschaft in Frankreich

Bereits im Jahre 1975 wurde die Möglichkeit des Aufschubs der Strafzumessung, der sog. Schuldinterlokut, in das französische Rechtssystem eingeführt. Dieser bringt die bedeutsame formale und zeitliche Unterscheidung zwischen der Schuldfeststellung und der Strafzumessung innerhalb des Strafverfahrens mit sich. Demzufolge könnte die Schuldfeststellung in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fallen, während die Strafzumessung und der Strafvollzug dem Gericht unterstellt würden. Der Ausschuss Strafjustiz und Menschenrechte (Commission Justice pénale et droits de l'homme) schlug eine Vereinfachung des Urteilsverfahrens vor, solange der Angeklagte weder die Fakten noch deren rechtliche Qualifikation bestreitet. In diesem Fall bliebe aber noch die Strafkammer sowohl für die Schuldfeststellung wie für die Strafzumessung zuständig. Der erste bedeutsame Schritt in Richtung der Zuerkennung einer Strafgewalt für die Staatsanwaltschaft hatte der Gesetzgeber im Jahre 1995 machen wollen, indem er ihr den Strafbefehl zuerkannte. Der Versuch schlug fehl, da der Verfassungsrat das Gesetz aufgrund des Verstoßes gegen die grundsätzliche Trennung der Strafverfolgungs- und der Rechtsprechungsbefugnis für verfassungswidrig befunden hatte. Nichtsdestotrotz enthielt die Entscheidung des Verfassungsrates wichtige Hinweise, wie eine verfassungsmäßige Strafgewalt der Staatsanwaltschaft ausgestaltet sein könnte.

Projektkategorie: Forschungsprojekt
Organisatorischer Status: Einzelprojekt
Projektlaufzeit: Projektbeginn: 2003
Projektende: 2004
Projektstatus: abgeschlossen

Leiter(in):

Im Jahre 1999 hat der Gesetzgeber darauf Bezug genommen und den strafrechtlichen Vergleich (composition pénale) ins französische Recht eingeführt. Noch ein weiterer Schritt in Richtung der Anerkennung des guilty-plea wurde gemacht, indem die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine Reihe von Strafen oder Maßnahmen, außer freiheitsentziehende Strafen, vorschlagen darf. Das Verfahren muss allerdings vom Gericht akzeptiert werden. Der gegenwärtig im französischen Parlament diskutierte Gesetzentwurf zur "organisierten Kriminalität" schlägt ein Konzept zur Strafverfolgung vor, der als Vorladung aufgrund eines vorausgegangenen Schuldeingeständnisses (comparution sur reconnaissance préalable de culpabilité) bezeichnet wird. In diesem Verfahren ist die (fast) alleinige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur vollständigen Erledigung des Falles vorgesehen. Durch das Schuldeingeständnis und die Verhandlung über die konkrete Strafe nimmt die Anerkennung an die Staatsanwaltschaft von einer Strafgewalt feste Gestalt an. Wenngleich die Staatsanwaltschaft Bestandteil der Justizbehörde ist, ist die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Verfahrens nicht unproblematisch, z.B. hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes, der Unschuldsvermutung und des Schweigerechts gemäß Artikel 6 EMRK sowie hinsichtlich der Trennung zwischen der staatsanwaltlichen Strafverfolgungsbefugnis und der Rechtsprechungsbefugnis der Gerichte.

Ein zur Veröffentlichung vorbereiteter Beitrag konzentriert sich auf die Darstellung der rechtlichen Vorschriften des strafrechtlichen Vergleiches (composition pénale) und der Vorladung aufgrund vorausgegangenen Schuldeingeständnisses (comparution sur reconnaissance préalable de culpabilité) und behandelt einige in diesem Zusammenhang auftretende Fragestellungen. Die Veröffentlichung wird voraussichtlich demnächst in der Revue de science criminelle et de droit comparé erfolgen.
Im Rahmen eines LEA-Seminars im September 2004 wird eine rechtsvergleichende Darstellung der staatsanwaltlichen Strafgewalt zwischen Deutschland und Frankreich vorgenommen werden.

  • Geändert am: 21.09.2011
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